AnwT sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Vorliegend rechtfertigt es sich, angesichts der erheblichen Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (die Beschwerdegegnerinnen konnten sich nicht auf die Argumentation betreffend fehlender Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränken) die Grundentschädigung auf Fr. 10'000.00 festzulegen. Damit abgegolten sind die Leistungen gemäss § 6 Abs. 1 AnwT.