Als unterliegend gelten vorliegend die Beschwerdeführerinnen; obsiegend sind die Beschwerdegegnerinnen. - 12 - 2. Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollständig den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. 3. 3.1. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten für deren anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen.