noch einmal um eine Begründung und eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung nachzusuchen. Von der Verpflichtung, die aus ihrer Sicht unzulässige de-facto-Vergabe ohne Verzug mit Beschwerde anzufechten, entband sie dieses Ersuchen aber nicht. 4. Zusammenfassend steht fest, dass das Beschwerderecht der Beschwerdeführerinnen verwirkt ist und die Beschwerde vom 24. März 2025 verspätet erhoben wurde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Damit erübrigen sich materielle Ausführungen. II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG).