I/3.3), in den Schreiben vom 13., 14. und 16. Januar 2025 hinlänglich und mit der notwendigen Klarheit dargelegt. Es ist den Beschwerdegegnerinnen zuzustimmen, wenn sie vorbringen, es sei nicht ersichtlich, welche Informationen für die Erhebung der Beschwerde den Beschwerdeführerinnen nach den erwähnten Schreiben Mitte Januar 2025 noch gefehlt hätten oder welche Unklarheiten zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hätten (Duplik, S. 4).