Ebenso ist nicht ersichtlich, auf welche "weiteren Informationen" durch die Beschwerdegegnerin 3 sie vertrauten (Replik, S. 7), zumal solche, wie erwähnt, von dieser gar nicht verlangt wurden. Die Gründe, warum die Spitexleistungen nach ihrer Ansicht nicht dem öffentlichen Vergaberecht unterstehen und daher nicht ausgeschrieben werden mussten, haben die Beschwerdegegnerinnen, wie ebenfalls bereits erwähnt (oben Erw. I/3.3), in den Schreiben vom 13., 14. und 16. Januar 2025 hinlänglich und mit der notwendigen Klarheit dargelegt.