am 17. Januar 2025 eingegangen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Mit der (erneuten) Nachfrage beim Gemeinderat S._____ wurde jedoch rund dreieinhalb Wochen zugewartet. Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 12. Februar 2025 deckt sich inhaltlich weitestgehend mit denjenigen vom 15. November 2024, die von den Beschwerdegegnerinnen Mitte Januar 2025 beantwortet wurden. Insbesondere werden darin keinerlei zusätzlichen Auskünfte oder Informationen verlangt. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, sie hätten wegen der ausstehenden Stellungnahme "bis heute entsprechend noch nicht alle - 11 -