3.4. Die Beschwerdeführerinnen begründen die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung insbesondere mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 14. Februar 2025. Sie haben – wie vorstehend ausgeführt – im Nachgang an die Schreiben von Mitte Januar 2025 von einer Anfechtung abgesehen und stattdessen die Beschwerdegegnerin 3 bzw. den Gemeinderat S._____ erneut um eine anfechtbare Verfügung und die Darlegung der Gründe, weshalb die Spitex Leistungsverträge nicht ausgeschrieben worden seien, ersucht. Das erste Schreiben des Gemeinderats S._____ ist beim Rechtsvertreter der D._____ am 17. Januar 2025 eingegangen (vgl. Beschwerdebeilage 9).