56 Abs. 1 IVöB (es kann offenbleiben, ob die Frist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB auch in Konstellationen wie der vorliegenden gilt), doch jedenfalls zeitnah zu dieser Frist angefochten werden müssen. Bei einem Zuwarten von beinahe zweieinhalb Monaten – die Beschwerde wurde am 24. März 2025 erhoben – kann nicht mehr von einer Anfechtung innert nützlicher Frist gesprochen werden. Dass die Schreiben nicht in Verfügungsform erfolgten bzw. nicht als Verfügungen bezeichnet wurden, ändert daran nichts. Gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Zuwarten, bis ein Bescheid in Form der anfechtbaren Verfügung vorliegt, nicht zulässig (vgl. oben Erw. I/3.1).