Aufgrund der genannten Schreiben musste die Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, für die Beschaffung der fraglichen Spitex-Dienstleistungen nicht dem Vergaberecht und damit nicht der Ausschreibungspflicht zu unterstehen und die Gründe dafür, der D._____ bzw. den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres klar sein (es ist unbestritten, dass das Wissen der D._____ demjenigen der Beschwerdeführerinnen entspricht; vgl. insbesondere Replik, S. 7 [Rz. 10]). Sie verfügten damit über alle notwendigen Informationen, um die aus ihrer Sicht unzulässige de-facto-Vergabe sachgerecht anfechten zu können.