_ Stellung und wiesen auf die verschiedenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts gemäss der IVöB hin. Für Gemeinden, die über eine eigene, unter ihrer Kontrolle stehende Spitex-Organisation verfügten, bestehe – unabhängig von deren Rechtsform – "grundsätzlich keine Ausschreibungspflicht (siehe Art. 10 IVöB)". Die Gemeinden R._____, S._____, T._____, U._____ und die Stadt Q._____ seien Miteigentümerinnen der Spitex Region Q._____ und hielten gemeinsam die Mehrheit des Dotationskapitals der Spitex. Bezugnehmend auf die genannten rechtlichen Abhandlungen halte der Stadtrat Q._____ (bzw. die Gemeinderäte) fest, "dass mit der Gründung der _____ Spitex Region Q.