Das Einholen von Erkundigungen bzw. die Nachfrage beim Auftraggeber muss jedoch ohne Verzug erfolgen. Stellt sich dieser auf den Standpunkt, er sei dem Vergaberecht nicht unterworfen, und drückt er diese Auffassung schriftlich und in begründeter Weise gegenüber dem potenziellen Anbieter aus, so muss dieser gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das entsprechende Schreiben binnen nützlicher Frist anfechten und darf nicht zuwarten, bis er einen Bescheid in Form der anfechtbaren Verfügung erhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_77/2010 vom 19. Juli 2011, Erw. 4.1, und 2C_857/2012 vom 5. März 2013, Erw. 3; vgl. auch AGVE 2013, S. 193, Erw. I/3.2).