Nach der Rechtsprechung, namentlich des Bundesgerichts, muss ein potenzieller Anbieter, der Kenntnis von einer möglichen de-facto-Vergabe erlangt, innert "nützlicher Frist" Beschwerde erheben. Es ist ihm aber unbenommen, zunächst mit dem Auftraggeber – gegebenenfalls auch mehrmals – Rücksprache zu nehmen und alle zur Beschwerdeerhebung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen zu treffen, ohne dass er das Beschwerderecht verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_591/2014 vom 29. September 2014, Erw. 5.3, be- -8-