3. 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB müssen Beschwerden schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden. Wird keine formelle Verfügung eröffnet und behauptet ein Beschwerdeführer, ein bestimmter Auftrag sei zu Unrecht ausserhalb des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben worden, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wann die 20-tägige Beschwerdefrist ausgelöst wird. Nach der Rechtsprechung, namentlich des Bundesgerichts, muss ein potenzieller Anbieter, der Kenntnis von einer möglichen de-facto-Vergabe erlangt, innert "nützlicher Frist" Beschwerde erheben.