Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb nicht alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit treffen können. Um nicht noch mehr wertvolle Zeit zu verlieren, sei nichtsdestotrotz entschieden worden, den Rechtsweg zu beschreiten (Beschwerde, S. 5 ff.; vgl. ferner Replik, S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerinnen bringen ferner vor, die Beschwerdegegnerinnen äusserten sich widersprüchlich, wenn sie einerseits behaupteten, die fraglichen Spitexleistungen würden nicht unter das öffentliche Beschaffungsrecht fallen, andererseits aber auf der 20-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB beharrten.