2.2. Demgegenüber gehen die Beschwerdeführerinnen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und verweisen diesbezüglich insbesondere auf ein an die Gemeinde S._____ gerichtetes Schreiben vom 12. Februar 2025, mit dem eine Verfügung mit entsprechender Begründung, weshalb die Leistungsvereinbarung nicht ausgeschrieben worden sei, verlangt worden sei. Am 14. Februar 2025 habe die Gemeinde S._____ mit einem Geduldschreiben geantwortet und eine Stellungnahme in Aussicht gestellt. Dieses sei ausgeblieben. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb nicht alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit treffen können.