2. 2.1. Die Beschwerdegegnerinnen erachten die am 24. März 2025 der Post übergebene Beschwerde als verspätet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 sei dem Vertreter der Beschwerdeführinnen mitgeteilt worden, dass die Vergabe der Leistungsvereinbarungen an die Spitex Region Q._____ als Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach IVöB betrachtet werde, weil die _____ im Mehrheitsbesitz der Kommunen sei, von diesen kontrolliert werde und ihre Dienstleistungen im Wesentlichen für die betroffenen Gemeinden erbringe.