Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Frage, ob in einem konkreten Fall zu Recht auf ein dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehendes Vergabeverfahren verzichtet worden ist, unabhängig vom Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung der Rechtskontrolle nicht entgehen. Ansonsten hätte es die Vergabestelle stets in der Hand, die richterliche Überprüfung durch die blosse Behauptung der Nichtanwendbarkeit des öffentlichen Submissionsrechts zu umgehen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 193, Erw. I/1.2.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.114 vom 11. November 2015, Erw. I/1.2, WBE.2013.303 vom 4. Juni 2014, Erw.