Ausschreibungsverfügung liegende Rechtverweigerung als Anfechtungsobjekt betrachten (vgl. MARTIN BEYELER, in: Baurecht [BR] 1/2014, S. 56 [Nr. 63, Anmerkung Ziffer 3]; ders., in: BR 4/2015, S. 241 [Nr. 352, Anmerkung Ziffer 2b]). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Frage, ob in einem konkreten Fall zu Recht auf ein dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehendes Vergabeverfahren verzichtet worden ist, unabhängig vom Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung der Rechtskontrolle nicht entgehen.