1.2.3. Eine sog. de-facto-Vergabe, d.h. eine Auftragserteilung ausserhalb des Vergaberechts, obgleich sie richtigerweise den vergaberechtlichen Regeln hätte folgen müssen, lässt sich beschaffungsrechtlich als Zuschlag und damit als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB qualifizieren (vgl. DANIEL ZIMMERLI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 21 zu Art. 7; demgegenüber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 58 vom 26. Januar 2021, Erw. 1.1, publiziert in: Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 2021 Nr. 21, S. 176 ff., wonach kein Anfechtungsobjekt vorliegt).