3. Mit Replik vom 25. Juni 2025 wiederholten die Beschwerdeführerinnen ihre in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und hielten an diesen fest. 4. Die Beschwerdegegnerinnen 1 – 5 hielten in ihrer Duplik vom 15. Juli 2025 ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: