1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.4) aufgehoben und die Angelegenheit zur formgültigen Neubeurteilung bis zum 4. April 2025 an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 4. April 2025 kein Entscheid des Familiengerichts erfolgt sein, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) richtet, wird darauf nicht eingetreten.