III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt trotz teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung notwendiger Auslagen und mangels einer anwaltlichen Vertretung ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: