Bei dieser Sachlage besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich gefährden könnte. Eine umgehende Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung bis zum 4. April 2025 unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers (insbesondere Anhörung im Kollegium) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. Sofern bis zum 4. April 2025 kein Entscheid des Familiengerichts Q._____ erfolgt sein sollte, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.