und des Anhörungsprotokolls vom 11. März 2025. Sie hatten nicht die Gelegenheit, den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von seinem Wesen sowie seiner gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte des Beschwerdeführers in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb mangels Anhörung im Kollegium wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB;