Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden; zudem ist nicht ersichtlich, dass in der anhörenden Delegation besondere medizinisch-psychiatrische Fachkenntnisse vorhanden gewesen wären. Gerichtspräsidentin G._____ und Fachrichterin H._____ fällten ihren Entscheid sodann anhand der Akten, des Votums von Fachrichterin D._____ und des Anhörungsprotokolls vom 11. März