den Akten ersichtlich – einer Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten des Beschwerdeführers entgegen. Dementsprechend enthält auch der Antrag von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin PDAG, vom 25. Februar 2025 betreffend Bestätigung bzw. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung kein Hinweis, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden;