3.2. Im angefochtenen Entscheid fehlt jegliche Begründung, weshalb auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet wurde und stattdessen eine delegationsweise Durchführung der Anhörung erfolgte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist anhand der vorliegenden Akten nicht erkennbar. Weder bestand besondere Dringlichkeit noch standen – soweit aus -7-