3. 3.1. Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, den Beschwerdeführer jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch die Fachrichterin D._____ durchgeführt, zudem war Gerichtsschreiber i.V. E._____ anwesend. Die Gerichtspräsidentin G._____ und die Fachrichterin H._____, welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 11. März 2025 nicht bei.