Sie kann darauf verzichten, wenn sie über ein hinreichend aktuelles Gutachten verfügt oder eine psychiatrisch/medizinisch geschulte Fachperson im Spruchkörper hat. Ein aus einem Juristen, einem diplomierten Sozialarbeiter HSA und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP mit einem lic.phil.-Ab- schluss und einem Master of Advanced Studies in Psychotherapy zusammengesetzter Spruchkörper genügt nicht, um ohne Gutachten über die Fortsetzung einer fürsorgerischen Unterbringung oder ambulante psychiatrische bzw. medizinische Massnahmen zu entscheiden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.196 vom 2. Juni 2023, Erw. II./1.1. mit Hinweisen).