Die blosse Passivität der betroffenen Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den persönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Gründe der betroffenen Person unterbleiben. -6-