2. 2.1. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) richtet, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht für eine solche nicht zuständig wäre (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB), sondern die Abteilung Zivilgericht des Obergerichts. Zudem kann ein Rechtsmittel gegen einen im Dispositiv eröffneten Entscheid, wie dies das Familiengericht Q._____ vorliegend gestützt auf § 39 Abs. 3 EG ZGB getan hat, erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO).