I. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.4) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.