Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.127 / JG / wm (KEFU.2025.4) Art. 49 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung) Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: 1. A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. B._____, Oberarzt, Spital Q._____, vom 3. Februar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte die PDAG beim Familiengericht Q._____ den Antrag von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin, vom 25. Feb- ruar 2025 auf Bestätigung resp. Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung von A._____ ein. 3. Am 11. März 2025 wurde A._____ durch eine Delegation des Familienge- richts Q._____, bestehend aus Fachrichterin D._____ und dem Gerichts- schreiber i.V. E._____, angehört. Für die Klinik der PDAG nahm F._____, Assistenzärztin, an der Anhörung teil. 4. Mit Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 (KEFU.2025.4) wurde die fürsorgerische Unterbringung von A._____ in der PDAG bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1). Den Entscheid fällte das Familienge- richt Q._____ als Kollegialgericht. 5. Mit separatem Entscheid des Familiengerichts Q._____, ebenfalls vom 12. März 2025, (KEMN.2025.79; Prüfung einer Massnahme) wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errich- tet (Dispositiv-Ziffer 1); die Eröffnung des Entscheids erfolgte im Dispositiv. 6. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht am 21. März 2025) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entscheide des Fa- miliengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Un- terbringung und Prüfung einer Massnahme. 7. Am 21. bzw. 24. März 2025 gingen beim Verwaltungsgericht die auszugs- weise beigezogenen Verfahrensakten des Familiengerichts Q._____ per E- Mail ein. -3- 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familienge- richts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbrin- gung (KEFU.2025.4) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen den Entscheid des Familienge- richts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) richtet, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht für eine solche nicht zuständig wäre (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB), sondern die Abteilung Zivilgericht des Obergerichts. Zudem kann ein Rechtsmittel gegen einen im Dispositiv eröffneten Entscheid, wie dies das Familiengericht Q._____ vorliegend gestützt auf § 39 Abs. 3 EG ZGB getan hat, erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Fa- miliengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Mas- snahme (KEMN.2025.79) nicht einzutreten. -4- 2.2. Vor diesem Hintergrund stellt die Eingabe vom 20. März 2025, soweit diese die Prüfung einer Massnahme betrifft, ein sinngemässes Begründungsbe- gehren i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO dar, für welches das Familiengericht Q._____ zuständig ist. An ein unzuständiges (schweizerisches) Gericht eingereichte Eingaben sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Art. 143 Abs.1bis ZPO; siehe auch die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 444 Abs. 2 ZGB). Das Schreiben von A._____ vom 20. März 2025 ist deshalb dem Familiengericht Q._____ zur umgehenden Behandlung als Begehren um Begründung des Entscheids vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) zu überweisen. II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbrin- gungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die er- forderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nö- tigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einho- len, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragun- gen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen ha- ben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Si- tuation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persön- liche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, -5- in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtli- ches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der be- troffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhalts- abklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. So- weit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen um- fassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergan- genheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Ge- eignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche An- hörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.1. mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.). 2.2. Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie er- wähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen wer- den (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnis- mässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sach- verhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person ent- bindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den per- sönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispiels- weise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht not- wendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Gründe der betroffenen Person unterbleiben. -6- Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine An- hörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffe- nen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB). Ein Sachverständigengutachten ist anzuordnen, wenn der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde das nötige Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden. Erforderlich wird die Konsultation von externem Fachwissen vor allem bei fürsorgerischen Un- terbringungen oder Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung, aber wohl auch bei ambulanten Massnahmen zur Behandlung einer psychischen Störung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss in diesen Fällen jedoch nicht stets und automatisch ein Expertengutachten einholen. Sie kann da- rauf verzichten, wenn sie über ein hinreichend aktuelles Gutachten verfügt oder eine psychiatrisch/medizinisch geschulte Fachperson im Spruchkör- per hat. Ein aus einem Juristen, einem diplomierten Sozialarbeiter HSA und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP mit einem lic.phil.-Ab- schluss und einem Master of Advanced Studies in Psychotherapy zusam- mengesetzter Spruchkörper genügt nicht, um ohne Gutachten über die Fortsetzung einer fürsorgerischen Unterbringung oder ambulante psychia- trische bzw. medizinische Massnahmen zu entscheiden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.196 vom 2. Juni 2023, Erw. II./1.1. mit Hin- weisen). 3. 3.1. Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, den Be- schwerdeführer jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch die Fachrichterin D._____ durchgeführt, zudem war Gerichtsschreiber i.V. E._____ anwesend. Die Gerichtspräsidentin G._____ und die Fachrichterin H._____, welche ebenfalls am angefochte- nen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 11. März 2025 nicht bei. 3.2. Im angefochtenen Entscheid fehlt jegliche Begründung, weshalb auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet wurde und stattdessen eine delegations- weise Durchführung der Anhörung erfolgte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor an- geführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist anhand der vorliegenden Akten nicht erkenn- bar. Weder bestand besondere Dringlichkeit noch standen – soweit aus -7- den Akten ersichtlich – einer Anhörung persönlichkeitsbedingte Hinder- nisse auf Seiten des Beschwerdeführers entgegen. Dementsprechend ent- hält auch der Antrag von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin PDAG, vom 25. Februar 2025 betreffend Bestätigung bzw. Verlängerung der fürsorge- rischen Unterbringung kein Hinweis, dass eine Anhörung durch das Kolle- gium nicht dem gesundheitlichen Wohl des Beschwerdeführers entspro- chen hätte. Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkre- ten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden; zudem ist nicht ersichtlich, dass in der anhörenden Delegation besondere medizinisch-psychiatrische Fachkenntnisse vorhan- den gewesen wären. Gerichtspräsidentin G._____ und Fachrichterin H._____ fällten ihren Entscheid sodann anhand der Akten, des Votums von Fachrichterin D._____ und des Anhörungsprotokolls vom 11. März 2025. Sie hatten nicht die Gelegenheit, den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von seinem Wesen sowie seiner gesund- heitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Partei- rechte des Beschwerdeführers in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb mangels Anhörung im Kollegium wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.). 4. Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefoch- tene Entscheid des Familiengerichts Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen aufzuheben. Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin PDAG, vom 25. März 2025 ist beim Beschwerdeführer jedoch noch keine ausreichende Stabilisierung seines psychischen Zustands eingetreten. Zwar sei der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Therapie bereits viel zugänglicher und ruhiger und im stationären Rahmen bestehe keine akute Selbst- und Fremdgefährdung mehr, allerdings triggerten ihn gewisse Themen, wie etwa die Behörden, immer noch stark. Er sei zudem nach wie vor nicht ausreichend absprachefähig und er sage klar und deutlich, dass er ohne fürsorgerische Unterbringung sofort aus der Klinik austreten würde. Dies wäre aus medizinischer Sicht ungünstig, da eine weitere Therapie im stationären Rahmen für mehrere Wochen nach wie vor notwendig wäre. Würde der Beschwerdeführer aktuell aus der Klinik austreten, wäre die Wahrscheinlichkeit gross, dass er die verordneten Medikamente absetzen würde. In einem wahnhaften Zustand könnte es dann wieder zu einer Selbst- und Fremdgefährdung kommen, da beim Beschwerdeführer oft der klinisch bekannte Verfolgungs- und Vergiftungswahn auftrete, wodurch er die Realität verkenne. Dadurch sei auch die Wahrscheinlichkeit hoch, dass -8- es zu einem erneuten Klinikeintritt kommen würde. Bei einer weiteren sta- tionären Therapie des Beschwerdeführers sei hingegen mit einer weiteren Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands zu rechnen (vgl. Aktennotiz vom 25. März 2025). Bei dieser Sachlage besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich ge- fährden könnte. Eine umgehende Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung ist daher nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerde- führers. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung bis zum 4. April 2025 un- ter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers (insbesondere An- hörung im Kollegium) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. So- fern bis zum 4. April 2025 kein Entscheid des Familiengerichts Q._____ erfolgt sein sollte, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt trotz teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers man- gels Geltendmachung notwendiger Auslagen und mangels einer anwaltli- chen Vertretung ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Famili- engerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unter- bringung (KEFU.2025.4) aufgehoben und die Angelegenheit zur formgülti- gen Neubeurteilung bis zum 4. April 2025 an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 4. April 2025 kein Entscheid des Familienge- richts erfolgt sein, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) richtet, wird darauf nicht eingetreten. 3. Die Eingabe von A._____ vom 20. März 2025 wird zuständigkeitshalber an das Familiengericht Q._____ zur Behandlung als Begründungsbegehren bezüglich des Entscheids vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) überwiesen. -9- 4. Das Verfahren ist kostenlos. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Schircks Gattlen