Einzig die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegner ist mehr als nur gering. Dennoch rechtfertigt es sich unter den gesamten Umständen, vor allem angesichts des Missverhältnisses zwischen der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit und den Ansätzen in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT, den darin vorgegebenen Rahmen bzw. Mindestbetrag um einen Drittel zu unterschreiten und auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.