Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner war mit Blick auf die kurze Beschwerdeantwort, die sich zudem weitgehend an die Begründung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids anlehnen konnte, stark unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Einzig die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegner ist mehr als nur gering.