Letztere dürfte deutlich mehr kosten als die strittige Ab- luft-Wärmepumpe, zumal der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vorhält, sie hätten mit dem Einbau der Abluft-Wärmepumpe Kosten sparen wollen, und die Kosten für seine eigene Ersatzheizung auf Fr. 65'000.00 beziffert. Aufgrund dessen ist der Streitwert auf Fr. 100'000.00 zu schätzen. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit.