Dementsprechend sind ihm die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Gebühr aus Billigkeitsgründen vom ordentlichen Ansatz von Fr. 1'100.00 (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]) auf Fr. 800.00 herabzusetzen ist. 2. 2.1. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss § 32 Abs. 2 VRPG zur Leistung eines Parteikostenersatzes an die obsiegenden Beschwerdegegner zu verpflichten.