Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer in Dispo- sitiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sodann zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Der aufsichtsrechtliche Entscheid der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 ist beim Verwaltungsgericht nicht anfechtbar und lässt sich folglich nicht durch dieses abändern. III. 1. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht durch, was als vollständiges Unterliegen zu werten ist.