4. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels dessen Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdeführer für diesen Nichteintretensentscheid eine Minimalgebühr aufzuerlegen (Dispo- sitiv-Ziffer 3), ist korrekt bzw. zumindest nicht rechtsfehlerhaft. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer in Dispo- sitiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sodann zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.