III/3.2, WBE.2011.391 vom 26. September 2012, und WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. II/4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Abkehr von dieser mit bundesgerichtlichem Urteil 1C_592/2012 vom 7. März 2013 geschützten Praxis rechtfertigt sich umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht belegt, ob und in welchem Umfang er wegen des - 13 - vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und seiner (eigenen) Umtriebe in diesem Verfahren Auslagen für Dritte hatte, und inwiefern diese zur Wahrung seiner Rechte notwendig waren.