Hier hätte für die Vorinstanz die Möglichkeit bestanden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Verpflichtung dazu bestand jedoch für die Vorinstanz nicht und im Verzicht darauf kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw.