wesen wäre, ausnahmsweise, etwa aus Billigkeitsgründen, von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abzuweichen. Ausnahmen vom Unterliegerprinzip nach den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG sind nur restriktiv zu gewähren, zumal das VRPG selbst keine Ausnahmefälle explizit vorsieht, sondern nur das Unterliegerprinzip als Regelfall statuiert. Somit sind die Prozesskosten grundsätzlich, spezielle Ausnahmesituationen vorbehalten, nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zu verlegen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.115/116 vom 8. Juli 2025, Erw. 2.1 und 2.3 mit weiteren Hinweisen).