3.2.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (mangels Beschwerdelegitimation) nicht eingetreten ist, hat sie ihn diesbezüglich zu Recht als unterliegende Partei eingestuft. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob es in der vorliegenden Konstellation gerechtfertigt ge- - 12 -