Somit kann § 38 Abs. 3 VRPG von vornherein nicht verletzt worden sein. Soweit dem Beschwerdeführer keine Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren auferlegt wurden, darf das Verwaltungsgericht die Kostenverlegung im aufsichtsrechtlichen Verfahren aus den bereits in Erw. I/1.2 vorne dargelegten Gründen ohnehin nicht überprüfen. Das betrifft namentlich die Frage, ob den Beschwerdegegnern und/oder dem Gemeinderat Q._____ hätten Verfahrenskosten auferlegt werden sollen, die das Aufsichtsverfahren, das teilweise (durch die Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärme- pumpe) zu ihren Ungunsten endete, materiell veranlasst bzw. verschuldet haben.