3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass ihm für das aufsichtsrechtliche Verfahren der Vorinstanz keine Kosten auferlegt wurden, sondern lediglich für das erfolglose Beschwerdeverfahren eine stark reduzierte Staatsgebühr (von Fr. 200.00) plus Kanzleigebühr und Auslagen. Die (wesentlich umfangreicheren) Kosten für die Behandlung der Aufsichtsanzeige bzw. der als solche entgegengenommenen Beschwerde wurden hingegen der Staatskasse belastet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Somit kann § 38 Abs. 3 VRPG von vornherein nicht verletzt worden sein.