3. 3.1. Der Beschwerdeführer stört sich ferner daran, dass er mit Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens belegt wird, obwohl ihm (durch das aufsichtsrechtliche Einschreiten der Vorinstanz mit der Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) in der Sache recht gegeben werde. § 38 Abs. 3 VRPG, wonach dem Anzeigenden Kosten auferlegt werden können, wenn sich die Aufsichtsanzeige als leichtfertig oder böswillig erweist, was bei seiner Aufsichtsanzeige nicht der Fall gewesen sei, stehe dieser Kostenauflage entgegen. Es sei eine Farce, dass er als anständiger und - 11 -