Allgemeiner Natur ist sodann das Interesse daran, dass sich die Stromkosten nicht durch einen erhöhten Strombedarf aufgrund des Einsatzes von veralteten, nicht hinreichend energieeffizienten Heizungssystemen verteuern. Den Energievorschriften (§ 7 Abs. 3 und 4 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 [EnergieG; SAR 773.200]), deren Verletzung die Vorinstanz aufsichtsrechtlich festgestellt hat, was zur Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe von Amtes wegen führte, kommt denn auch keine nachbarschützende Funktion zu (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022, Erw. 5.2 in fine).