Namentlich ist das Interesse daran, dass die Rechtsordnung richtig und rechtsgleich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) angewandt wird, damit für die Betroffenen keine unterschiedlichen finanziellen Lasten (hier durch den Einbau von kostengünstigeren, aber nicht dem Gesetz entsprechen Heizungssystemen) entstehen, allgemeiner Natur und betrifft nicht den Beschwerdeführer spezifisch. Er spricht denn auch selbst davon, dass die Mehrkosten für ein gesetzeskonformes Heizungssystem jedermann blühten, der sich beim Ersatz der Heizungsanlage an die gesetzlichen Vorgaben halte, nicht nur ihm persönlich.