2.3. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer bloss entgegen, er erleide durch die Bewilligung der Abluft-Wärme- pumpe einen ideellen Nachteil. Worin dieser ideelle, ihn persönlich mehr als andere betreffende Nachteil bestehen soll, ist jedoch weiterhin nicht ersichtlich. Namentlich ist das Interesse daran, dass die Rechtsordnung richtig und rechtsgleich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;