Gegenteiliges sei nicht ersichtlich und werde von ihm auch nicht aufgezeigt. Die strittige Abluft-Wärmepumpe sei innerhalb des Gebäudes aufgestellt und verursache keine nennenswerten Emissionen nach aussen. Der Beschwerdeführer verfolge einzig das öffentliche Inte- - 10 - resse an einer richtigen Rechtsanwendung der einschlägigen Vorschriften der Energiegesetzgebung (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2.2).